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Österreichische Ärztekammer: Ärzteliste, Aufgaben, Anerkennung

Was die Österreichische Ärztekammer tut, wie die Eintragung in die Ärzteliste funktioniert und welchen Weg Ärzte mit Abschluss aus EWR oder Drittstaat gehen.

Von MediFlow Editorial TeamZuletzt geprüft: Veröffentlicht: 5 Min. LesezeitOffizielle Website: Österreichische Ärztekammer

Wer in Österreich ärztlich arbeiten will, kommt an der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) nicht vorbei. Anders als in Deutschland, wo die Approbation von einer Landesbehörde erteilt wird, ist in Österreich die Eintragung in die Ärzteliste der entscheidende Schritt – und diese Liste führt die ÖÄK. Gleichzeitig ist die Kammer die gesetzliche Interessenvertretung der Ärzteschaft und zuständig für Diplome in Allgemeinmedizin und Facharztfächern.

Key facts

MerkmalÖsterreichische Ärztekammer
RechtsformKörperschaft öffentlichen Rechts
Mitgliederdie neun Landesärztekammern
Zuständigkeitgesetzliche Interessenvertretung; im übertragenen Wirkungsbereich Vollzug von Bundesrecht
RegisterÄrzteliste
DiplomeAllgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt, Notärztin/Notarzt
Eintragungspflichtvor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit
Websiteaerztekammer.at

Aufgaben

Die ÖÄK unterscheidet zwei Wirkungsbereiche.

Eigener Wirkungsbereich

Hier handelt die Kammer weisungsfrei als Selbstverwaltung, teils gemeinsam mit den Landesärztekammern. Dazu gehören unter anderem:

  • Organisation und Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung
  • Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer notärztlicher Qualifikationen
  • Vertretung der Interessen der Ärzteschaft gegenüber Politik und Sozialversicherung

Übertragener Wirkungsbereich

Hier vollzieht die ÖÄK Bundesrecht und ist an Weisungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des Bundesministers gebunden. Die ÖÄK nennt hier unter anderem:

  • Führung der Ärzteliste einschließlich der Eintragungsverfahren und Ausstellung der Ärzteausweise
  • Ausbildungsstellenverwaltung und Ausbildungsstättenverzeichnisse
  • Ausstellung der Diplome für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen und Fachärzte sowie notärztlicher Diplome
  • Prüfung der Gleichwertigkeit ärztlicher Qualifikationen und Anrechnung von Aus- und Weiterbildungszeiten

Rolle der Landesärztekammern

Die neun Landesärztekammern sind die Mitglieder der ÖÄK. Sie sind für die Ärztinnen und Ärzte ihres Bundeslandes der unmittelbare Ansprechpartner, etwa für Mitgliedschaft, Beiträge und regionale Fragen. Das Informationsblatt der ÖÄK listet die Kammern in Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.

Registrierung: Eintragung in die Ärzteliste

Die Ärzteliste ist in Österreich das Gegenstück zur deutschen Approbation: Ohne Eintragung keine selbstständige oder angestellte ärztliche Tätigkeit.

Grundregeln

  • Vor Arbeitsbeginn: Jede Ärztin und jeder Arzt muss vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sein; der Antrag ist vorher zu stellen.
  • Tatsächliche Tätigkeit: Die Eintragung setzt voraus, dass Sie in Österreich tatsächlich ärztlich tätig werden.
  • Deutsch: Das Verfahren wird auf Deutsch geführt; fremdsprachige Dokumente brauchen beglaubigte Übersetzungen, soweit verlangt.

Typische Unterlagen

Laut Informationsblatt der ÖÄK werden unter anderem verlangt:

  1. Nachweis der ärztlichen Ausbildung und, falls erforderlich, der Nostrifizierungsbescheid
  2. Strafregisterauszug
  3. ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung
  4. Certificate of Good Standing, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mehr als sechs Monate im Ausland ärztlich tätig waren; es darf bei der Eintragung nicht älter als drei Monate sein
  5. Identitätsnachweis

Die verbindliche, aktuelle Liste steht im Informationsblatt bzw. im Antragsformular der ÖÄK. Prüfen Sie vor dem Einreichen, ob es eine neuere Fassung gibt.

Pandemie-Übergangsregel ausgelaufen

Die Sonderregelung für ärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Pandemie ist ausgelaufen; seit 1. August 2024 ist für die weitere Tätigkeit eine reguläre Eintragung bzw. Berechtigung erforderlich.

Prüfungen

Die ÖÄK nimmt keine Zulassungsprüfung nach deutschem Muster ab. Eine Kenntnisprüfung im deutschen Sinn gibt es in Österreich nicht. Für Drittstaatsabschlüsse tritt an ihre Stelle die Nostrifizierung an einer Medizinischen Universität, in deren Verlauf Prüfungen auferlegt werden können. Für die Arbeit in Österreich sind außerdem die Abschlussprüfungen am Ende der Ausbildung zur Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt relevant; die Diplome stellt die ÖÄK aus.

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Der Weg für ausländische Ärztinnen und Ärzte

HerkunftWegZuständig
EWR oder SchweizPrüfung der Gleichwertigkeit bzw. Anerkennung der Qualifikation, dann EintragungÖÄK
DrittstaatNostrifizierung des Studienabschlusses, dann EintragungMedizinische Universität Wien, Graz oder Innsbruck; danach ÖÄK

Nostrifizierung bei Drittstaatsabschlüssen

Wer außerhalb des EWR studiert hat, muss den Abschluss in der Regel zunächst als gleichwertig mit einem österreichischen Studienabschluss anerkennen lassen. Zuständig sind die Medizinischen Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck. Für den Nostrifizierungsantrag verlangt etwa die Medizinische Universität Wien einen Nachweis, dass die Nostrifizierung für die Berufsausübung erforderlich ist; diesen stellt die ÖÄK aus. Dazu kommen beglaubigte Kopien und Übersetzungen des Diploms, Lebenslauf und Identitätsnachweis.

Schritt für Schritt

  1. Klären, ob Ihr Abschluss aus dem EWR stammt oder nostrifiziert werden muss.
  2. Bei Drittstaatsabschluss: Bestätigung der ÖÄK einholen und Nostrifizierung an einer Medizinischen Universität beantragen.
  3. Auferlegte Prüfungen oder Lehrveranstaltungen absolvieren.
  4. Stelle in Österreich suchen – die Eintragung setzt eine tatsächliche Tätigkeit voraus.
  5. Eintragung in die Ärzteliste vor Arbeitsbeginn beantragen.
  6. Ärzteausweis erhalten, Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer.

Typische Fehler

  • Arbeitsbeginn vor Eintragung: Die Eintragung muss vorher erfolgt sein.
  • Veraltetes Certificate of Good Standing: maximal drei Monate alt.
  • Deutsches Verfahren erwarten: Es gibt keine Kenntnisprüfung; der Weg führt über die Universität.
  • Keine Stellenzusage: Ohne tatsächliche Tätigkeit in Österreich keine Eintragung.

Checkliste vor der Eintragung

  • Herkunft des Abschlusses geklärt: EWR/Schweiz oder Drittstaat
  • Bei Drittstaatsabschluss: Bestätigung der ÖÄK für die Nostrifizierung angefordert
  • Nostrifizierungsantrag an einer Medizinischen Universität gestellt und Auflagen erfüllt
  • Konkrete Stelle in Österreich in Aussicht oder zugesagt
  • Strafregisterauszug und ärztliches Zeugnis besorgt
  • Certificate of Good Standing rechtzeitig, aber nicht zu früh angefordert (maximal drei Monate alt bei Eintragung)
  • Alle fremdsprachigen Dokumente beglaubigt übersetzt
  • Aktuelle Fassung des ÖÄK-Informationsblatts geprüft

Unterschiede zu Deutschland und der Schweiz

In Deutschland erteilt eine staatliche Landesbehörde die Approbation, die Kammer ist für Berufsaufsicht und Weiterbildung zuständig. In Österreich bündelt die ÖÄK beides stärker: Sie führt die Ärzteliste im übertragenen Wirkungsbereich und vertritt zugleich die Ärzteschaft. In der Schweiz wiederum entscheidet eine Bundeskommission beim Bundesamt für Gesundheit über ausländische Diplome. Wer zwischen den drei Ländern wählt, sollte die Verfahren deshalb nicht gleichsetzen.

Gebühren (Stand Oktober 2026)

Für das Verfahren vor der Österreichischen Ärztekammer fallen Gebühren an; die Nostrifizierung an der Universität kostet gesondert. Die Beträge finden Sie in den Merkblättern der ÖÄK und der jeweiligen Medizinischen Universität.

  • Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer
  • Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich (PDF)

Kontaktangaben finden Sie auf aerztekammer.at.

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Häufige Fragen

Wer führt die Ärzteliste in Österreich?

Die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich; dazu gehören die Eintragungsverfahren und die Ausstellung der Ärzteausweise.

Muss ich vor Arbeitsbeginn eingetragen sein?

Ja. Jede Ärztin und jeder Arzt muss sich vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in die Ärzteliste eintragen lassen; der Antrag ist vorher zu stellen.

Was gilt für Abschlüsse aus Drittstaaten?

Ein Medizinstudium außerhalb des EWR muss vor der Eintragung in der Regel nostrifiziert werden, also als gleichwertig mit einem österreichischen Studienabschluss anerkannt. Zuständig sind die Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck.

Ist die Ärztekammer eine Behörde?

Die ÖÄK ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Im übertragenen Wirkungsbereich, etwa bei der Ärzteliste, vollzieht sie Bundesrecht und ist an Weisungen der Gesundheitsministerin bzw. des Gesundheitsministers gebunden.

Wie viele Landesärztekammern gibt es?

Neun – je eine pro Bundesland. Sie sind die Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer.

Muss ich Deutsch können?

Ja, die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse sind Teil der Eintragungsvoraussetzungen; das Verfahren selbst läuft auf Deutsch. Wie der Nachweis zu erbringen ist, erklärt die ÖÄK in ihrem Informationsblatt.

Nur zur Information, keine individuelle medizinische, rechtliche oder aufenthaltsrechtliche Beratung. Gebühren, Formate und Regeln ändern sich: Bitte vor dem Antrag immer bei der zuständigen Stelle bestätigen.

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